Thin Purple Line Deutschland

Mit SICHERHEIT eine starke Gemeinschaft

Satzung des Thin Purple Line e.V.


§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1.1. Der Verein führt den Namen  „Thin Purple Line e.V.“  

1.2. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe  

1.3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.  

1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2. Zweck, Gemeinnützigkeit 

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung von Sicherheitsmitarbeitern, Selbstverteidigung und Diensthundführern.

Dieser wird insbesondere verwirklicht durch:

(1) Aus- und Fortbildung in rechtlicher (BGB, STGB, STPO, §34a GeWO,) und praxisbezogener Hinsicht (Nachschau, Taschenkontrollen, Streifendienst).

(2) Aus- und Fortbildung im Bereich von Einsatzmitteln (Einsatzstock, Pfefferspray, Handfesseln usw.)

(3) Aus- und Fortbildung von Diensthundführern aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe und allen der Berufssparte zugeordneten Spezialverwendungen.

(4) Neben eigenen Veranstaltungen werden geeignete Veranstalter und Fortbilder über den Verein angeboten.


2.2. Zweck des Vereins ist auch die Förderung der Kriminalprävention

Dieser wird insbesondere verwirklicht durch:

(1)  Zusammenarbeit aller mit Prävention befasster Institutionen sowie gesellschaftlicher Gruppierungen wie kommunale Verwaltung, Polizei und Justiz, Verbände, freie Träger der Sozialarbeit, caritative und konfessionelle Organisationen und Vereine zur Unterstützung der interdisziplinären Arbeit auf dem Gebiet der Prävention, durch gemeinsame Aktionen, Kurse o.Ä.

(2)  Verbesserung der objektiven Sicherheit und damit Erhöhung der Lebensqualität durch Schulungen, Heimwegtelefon, Heimwegbegleitung, Anti-Vandalismus Streife, o.Ä.

(3)  Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bei Sozialprojekten durch gemeinsame Aktionen, Festlichkeiten, Messen o.Ä.

(4)  Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Gefahrenbewusstseins der Bevölkerung durch umfassende Aufklärung und Information

(5)  Förderung der Wertevermittlung durch Vorträge, Webinare, o.Ä.

(6)  Einbindung und Begleitung von Senioren, Jugendlichen und Frauen in der sich stark wandelnden Gesellschaft durch Heimwegbegleitung o.Ä.

(7)  Begleitung und Unterstützung von opfern krimineller Energie durch Begleitung von Mitgliedern

(8)  organisatorische und finanzielle Unterstützung kriminal- und verkehrspräventiver Maßnahmen und Projekte sowie der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit durch, Spendensammlung, gegenseitige Unterstützung o.Ä.

(9)  Unterstützung in Organisatorischer und Personeller Form von anderen Vereinen und Organisationen in Bezug auf Kriminalprävention durch Sicherheitsmitarbeiter, Sicherheitskonzepte o.Ä.

(10) Erstellung von Bedrohungsanalysen und Sicherheitskonzepten für andere Gemeinnützige Organisationen

(11)  Stellung von Sicherheitspersonal auf Ehrenamtlicher Basis bei verschiedenen Veranstaltungen wie Stadtfeste, Fußballspielen, Karnevals/Faschingsveranstaltungen, Sportfesten o.Ä.

(12) Unterstützung bei Suchmaßnahmen nach Vermissten (Personen, Tiere, etc.) durch Bereitstellung von Mitgliedern, Suchhunden o.Ä. 

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3. Erwerb der Mitgliedschaft  

3.1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat.

3.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. 3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

3.4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

3.5. Aktives Mitglied kann jede Person werden die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3.6. Passivs Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

3.7. Fördermitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.


 §4. Beendigung der Mitgliedschaft.

4.1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.

4.2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.


 §5 Beitrag.

5.1. Es wird ein Beitrag erhoben.

 

§6. Organe des Vereins Organe des Vereins sind:  

6.1. Der Vorstand,

6.2. der Ausschuss und

6.3. die Mitgliederversammlung. 


§7. Vorstand  

7.1. Der Vorstand besteht aus dem: 1. Vorsitzender und dem 2. Vorsitzender.

7.2. Der Ausschuss besteh aus dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern/Kassenprüfern

7.2. Der 1., und der 2. Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

7.2.2 Der Schriftführer, der Kassierer und die 2 Beisitzer/Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

7.3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.1 zu ergänzen.

7.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.


 §8. Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.

8.2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

8.3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 7.1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

8.4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

8.5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

8.7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

8.8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.9.  Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt erfolgt die schriftliche Abstimmung.

 

§9. Beurkundung  

9.1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


 §10. Satzungsänderungen

10.1 Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

9.2 Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

 

§11. Auflösung  

11.1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

11.2.  Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an, Herzenswünsche e.V. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


 §12 Vereinsordnung

12.1  Der Verein regelt sich durch verschiedene Ordnungen. Dieses sind folgende:

 ·     Haushalts- und Finanzordnung

·        Beitragsordnung

·        Geschäftsordnung

·        pp.

 

Alle als eigenständig angegliederten Untervereine richten sich nach dieser Satzung und verwenden die vom Hauptverband zur Verfügung gestellten Ordnungen und Richtlinien.

 

§13. Datenschutzregelung

13.1. ….(muss zwingend geregelt werden aufgrund der DSGVO, Vorschläge und Beratung zu diesem Punkt kann das Amtsgericht nicht erteilen.) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 05.12.2019 errichtet Satzung des Thin Purple Line e.V.

 

 

 

 


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